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AGBs

Allgemeine Bestimmungen für Eventverträge

1. Umfang der Veranstaltung


1.1 Um eine sorgfältige Vorbereitung durch die LPMG zu ermöglichen, hat der Veranstalter der LPMG die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 5 (fünf) Arbeitstage vor dem Termin der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Veranstalter eine höhere als die im Angebot der LPMG berücksichtigte Teilnehmerzahl mitteilt, wird die-se erhöhte Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn die LPMG in Textform zustimmt und der Veranstalter sich mit dem dann von der LPMG entsprechend angepassten Angebot ebenfalls in Textform ein-verstanden erklärt hat.


1.2 Eine tatsächlich geringere als die vereinbarte Teilnehmerzahl verbleibt im Risikobereich des Veranstalters und hat keinerlei Auswirkungen auf das vereinbarte Entgelt, es sei denn, der Veranstalter hat dies der LPMG mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn in Textform gemeldet und der LPMG war eine Berücksichtigung noch möglich.


2. Überlassung und Nutzung von Räumlichkeiten, Mobiliar und sonstigen Anlagen


2.1 Die für die Veranstaltung überlassenen Räumlichkeiten stehen dem Veranstalter nur innerhalb des vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Verschiebt sich der festgelegte Zeitpunkt einer Veranstaltung und liegt der Grund für die Verschiebung nicht in der Sphäre der LPMG, so ist die LPMG berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand dem Veranstalter in Rechnung zu stellen oder von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Veranstalter hierfür Schadensersatz verlangen kann.


2.2 Sofern die Veranstaltung nicht ganz oder teilweise im Foyer stattfindet, darf das Foyer nicht zum längeren Aufenthalt, sondern nur dazu benutzt werden, um zu den gemieteten Räumlichkeiten zu gelangen.


2.3 Treppenhäuser, Aufzüge und Flure dürfen nur benutzt werden, um zu den für die Veranstaltung angemieteten Räumlichkeiten zu gelangen. Sie dürfen nicht zum längeren Aufenthalt von Personen oder zum Abstellen von Gegenständen genutzt werden.


2.4 Die vom Veranstalter angemieteten Räume, das darin enthaltene Mobiliar und sonstigen Anlagen dürfen nur im Rahmen der vereinbarten Veranstaltung genutzt werden. Ein anderweitiger Nutzungszweck ist ausgeschlossen.


2.5 Der Veranstalter ist verpflichtet, schonend und sorgfältig mit den Räumlichkeiten, dem Mobiliar und sonsti-gen Anlagen umzugehen. Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorab mit der LPMG abzustimmen.


2.6 Tiere dürfen sich nicht in den Räumlichkeiten aufhalten.


3. Mitbenutzung von Parkplätzen


3.1 Während der Dauer der Veranstaltung sind der Veranstalter, die Teilnehmer sowie Besucher der Veranstaltung berechtigt, den Parkplatz von LEICA kostenfrei mitzubenutzen.


3.2 Dem Veranstalter wird ein Parkplatzplan (Anlage 5) übergeben, auf welchem die zur Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Parkplätze markiert sind. Andere als die dort markierten Parkplätze dürfen nicht benutzt werden. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer und sonstige Personen, die mit Wissen und Willen des Veranstalters die Parkplätze in Anspruch nehmen, nur die markierten Parkplätze benutzen.


3.3 Es besteht kein Anspruch auf eine ausreichende Anzahl freier Stellplätze. Ein Verwahrungsvertrag wird dadurch nicht begründet.


4. Genehmigungen, Konzessionen und Gebühren


4.1 Mit Ausnahme von baurechtlichen Genehmigungen, hat der Veranstalter sämtliche etwa erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von sich aus und auf eigene Kosten einzuholen. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung stehenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und Auflagen; auf Verlangen der LPMG hat der Veranstalter einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.


4.2 Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtende Abgaben gleich welcher Art, wie z. B. Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA), sind durch den Veranstalter unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen; die LPMG ist von jeglicher Zahlungsverpflichtung freizustellen.


5. Brandschutz, Einsatz von Polizei, Sanitäts- und Sicherheitsdiensten


5.1 Im Gebäude ist das Rauchen oder jede Art von offenem Feuer (z. B. Kerzen) verboten. Zudem darf der Veranstalter nur schwer entflammbare Gegenstände einbringen.


5.2 Dem Veranstalter wird die Anzahl der Personen mitgeteilt, die sich maximal in den vom Veranstalter angemieteten Räumlichkeiten aufhalten dürfen. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass diese Zahl tat-sächlich nicht überschritten wird.


5.3 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt auch für Notausgänge und Fluchtwege. Bau- und feuerpolizeiliche Auflagen sind vom Veranstalter einzuhalten und entsprechenden Anordnungen ist Folge zu leisten. Für etwa erforderliche Einsätze von Polizei, Sani-täts- und Sicherheitsdienst hat der Veranstalter selbst Sorge zu tragen und die LPMG von jeglicher Zah-lungsverpflichtung insoweit freizustellen.


6. Zustimmungsvorbehalte


6.1 Die Nutzung von Firmenlogos des Veranstalters, Markenzeichen o. ä. bedarf der vorherigen Zustimmung der LPMG in Textform.


6.2 Jede Art von Werbung, Information, Einladungen usw. des Veranstalters, durch die ein Bezug zur LPMG, zu LEICA, Leitz oder dem Leitz-Park, insbesondere durch Verwendung des Firmennamens oder eines Logos, hergestellt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung der LPMG in Textform.


6.3 Verkaufsveranstaltungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der LPMG und auf alleinige Verantwortung des Veranstalters zulässig.


7. Haftung, Mängel, Verkehrssicherungspflicht


7.1 Der Veranstalter hat der LPMG Störungen oder Mängel an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen unverzüglich nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, mitzuteilen. Die LPMG haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer verspäteten Anzeige durch den Veranstalter entstehen. Störungen und Mängel, die der LPMG vom Veranstalter angezeigt wurden, werden möglichst zeitnah von der LPMG beseitigt. Insbesondere Störungen und Mängel an technischen Einrichtungen und Anlagen sind nur von der LPMG oder von der LPMG dazu beauftragten Dritten zu beseitigen.


7.2 Die LPMG übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Verantwortung für Geräte oder Waren des Veranstalters, die für die Veranstaltung mitgebracht werden. Der Veranstalter ist vielmehr verpflichtet, alles unmittelbar vor der Veranstaltung anzuliefern und danach unverzüglich wieder zu entfernen. Für eine angemessene Versicherung z. B. von Ausstellungsstücken, Seminar- oder Tagungsgeräten ist allein der Veranstalter verantwortlich.


7.3 Die Verkehrssicherungspflicht für den Eventbereich während der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Der Veranstalter wird die LPMG von einer dem vorstehenden Satz widersprechender Inanspruchnahme Dritter freistellen.


7.4 Die Haftung der LPMG wird auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch die LPMG oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beschränkt. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Verletzung solcher Pflichten, die für die Durchführung des Vertrages von zentraler Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten), in diesen Fällen haftet die LPMG auch für leichte Fahrlässigkeit.


7.5 In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden begrenzt.


7.6 Die Haftungsbeschränkungen zu Gunsten der LPMG gemäß Ziffern 7.4 und 7.5 gelten insoweit nicht, als der LPMG gegen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder sonstige Dritte ein entsprechender rechtlich und tatsächlich durchsetzbarer Regressanspruch zusteht oder der eingetretene Schaden durch eine von der LPMG abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.


7.7 Der Veranstalter haftet gegenüber der LPMG für sämtliche Verluste oder Beschädigungen, die der Veranstalter, seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte oder eine Person, die mit Wissen oder Willen des Veranstalters den Eventbereich nutzt, schuldhaft verursachen. Dasselbe gilt für von Besuchern der Veranstaltung schuldhaft verursachte Verluste oder Beschädigungen. Die LPMG ist berechtigt, vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen, wie z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften.


8. Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung


8.1 Der Veranstalter ist nicht berechtigt das Entgelt zu mindern, ein eventuelles Rückforderungsrecht gemäß § 812 BGB bleibt hiervon unberührt.


8.2 Der Veranstalter ist nicht berechtigt gegenüber Forderungen der LPMG aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen des Veranstalters.


9. Weitere Pflichten des Veranstalters


9.1 Der Veranstalter ist verpflichtet auf ein im Rahmen der Veranstaltung angemessenes Verhalten der Teilnehmer zu achten. Die von der Veranstaltung und deren Teilnehmern ausgehende Lautstärke muss unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes angemessen sein.


9.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung anfallenden Müll in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgen.


10. Rückgabe der Räumlichkeiten


10.1 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind unverzüglich nach Veranstaltungsende vom Veranstalter zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, ist die LPMG berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Gegenstände selbst zu entfernen, zu lagern oder zu entsorgen. Sämtliche Kosten trägt in diesem Fall der Veranstalter. Dies gilt auch für eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien.


10.2 Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung ist die LPMG berechtigt, besondere Reinigungsleistungen zu beauftragen und dem Veranstalter den Aufwand in Rechnung zu stellen.


10.3 Vom Veranstalter, einem Teilnehmer oder Besucher in den Räumen vergessene Gegenstände gelten nicht als von der LPMG in Verwahrung genommen, sondern werden für den Teilnehmer maximal drei Monate zur Abholung bereitgehalten.


11. Stornierung durch den Veranstalter


Eine Stornierung durch den Veranstalter hat in Textform zu erfolgen. Für eine Stornierung fallen folgende Kosten an:


- bis zu einem Monat vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei


- bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des vereinbarten Entgelts


- bis zu 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des vereinbarten Entgelts


- danach: 100 % des vereinbarten Entgelts


12. Beendigung des Vertrags durch die LPMG


12.1 Die LPMG ist berechtigt, bis zu drei Monate vor Veranstaltungsbeginn in Textform von diesem Vertrag ohne Begründung zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters ist in diesem Fall ausgeschlossen.


12.2 Die LPMG ist darüber hinaus insbesondere in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:


- der Veranstalter hat Anzahlungen nicht fristgerecht geleistet;


- der Veranstalter hat zu wesentlichen, die Veranstaltung betreffenden Tatsachen irreführende oder falsche Angaben gemacht, z. B. hinsichtlich des Veranstalters selbst oder des Veranstaltungszwecks;


- die LPMG hat begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der LPMG oder von LEICA in der Öffentlichkeit gefährden kann;


- der Veranstalter hat die Räumlichkeiten ganz oder teilweise ohne vorherige in Textform gefasste Zustimmung der LPMG an Dritte untervermietet oder überlassen;


- höhere Gewalt (z. B. Elementarereignisse, Streik, behördliche Verfügungen o. ä.) oder sonstige von der LPMG nicht zu vertretende Umstände erschweren der LPMG die Vertragserfüllung in unzumutbarer Weise oder machen sie unmöglich.


12.3 Die LPMG ist berechtigt, den Eventvertrag mit sofortiger Wirkung auch noch während einer laufenden Veranstaltung aus wichtigem Grund zu beenden, insbesondere, wenn der Veranstalter, ein Teilnehmer oder ein Besucher:


- von den überlassenen Räumen einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten gegenüber der LPMG oder LEICA, den Mitarbeitern der LPMG oder von LEICA oder Besuchern der LPMG oder von LEICA sich einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen das Eigentum oder die Sittlichkeit schuldig macht, wobei Versuch und begründeter Verdacht ausreichen;


- den begründeten Verdacht erweckt, dass durch die Veranstaltung der reibungslose Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der LPMG oder von LEICA in der Öffentlichkeit wesentlich gefährdet werden kann.


12.4 Tritt die LPMG von diesem Vertrag berechtigt zurück, ist ein Schadensersatzanspruch des Veranstalters ausgeschlossen. Die LPMG hat jedoch stets – außer im Falle höherer Gewalt – Anspruch auf Entschädigung mindestens in derselben Höhe, wie wenn der Veranstalter den Vertrag zum Zeitpunkt des Rücktritts der LPMG storniert hätte; ein weitergehender Schadensersatzanspruch der LPMG bleibt unberührt.


13. Sonstiges, Schlussbestimmungen, Gerichtsstand


13.1 Änderungen und/oder zusätzliche Vereinbarungen zum Eventvertrag haben nur Gültigkeit, wenn sie in Text-form niedergelegt und rechtsverbindlich unterzeichnet sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen über das Textformerfordernis selbst.


13.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel gilt mit Rückwirkung diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung offener und versteckter Lücken dieses Vertrages.


13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der LPMG.

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